Öffentliche Bekanntmachung - Satzungsbeschluss über eine Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 Baugesetzbuch
Aufgrund des § 1 Absatz 3 und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 58 Absatz 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) – beide Gesetze in der zurzeit geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Königslutter am Elm in seiner Sitzung am 18.06.2026 die nachfolgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Königslutter am Elm hat am 10.03.2026 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans – Ochsendorf Nr. 8 " Erweiterung Gewerbegebiet Königslutter-Ochsendorf an der Autobahn " - gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes – Ochsendorf Nr. 8 " Erweiterung Gewerbegebiet Königslutter-Ochsendorf an der Autobahn "-. Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Gebietsabgrenzung dargestellt, diese ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden (vgl. § 14 (1) Nr. 1 BauGB).
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden (vgl. § 14 (1) Nr. 2 BauGB).
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Rechtskraft des Bebauungsplans – Ochsendorf Nr. 8 " Erweiterung Gewerbegebiet Königslutter-Ochsendorf an der Autobahn "-, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, außer Kraft.
Königslutter am Elm, den 19.06.2026
Alexander Hoppe (L.S.)
Bürgermeister
Die Satzung, Geltungsbereich und die Begründung liegen während der Dienststunden am Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr, Donnerstag auch von 15:00 bis 17:00 Uhr im Fachbereich 4 - Bauwesen der Stadt Königslutter am Elm, Niedernhof 7, öffentlich aus und kann dort von jedermann eingesehen werden; jeder kann über die Inhalte Auskunft verlangen.
Die Satzung über die Veränderungssperre wird hiermit nach § 16 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) wird hingewiesen.
Außerdem kann gemäß § 10 Abs. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der letztgültigen Fassung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind.
Königslutter am Elm, den 22.06.2026
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Bädekerl