Standesamt
Ihre Ansprechpartner
Allgemeine Email: standesamt@koenigslutter.de
Faxnummer: 05353/912233
Sprechzeiten: Mo, Di, Do u. Fr. 9:00– 12:00 Uhr, Do 15:00 bis 17:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Lisa Uetze (Standesbeamtin)
Rathaus Am Markt 1, Zimmer 1.03
Tel: 05353/912133
Email: lisa.uetze@koenigslutter.de
Cakir Kaya (Standesbeamtin in Vertretungsfunktion)
Rathaus Am Markt 1, Zimmer 0.02
Tel: 05353/912131
Email: cakir.kaya@koenigslutter.de
Eheschließung/Ehe für alle
Grundsätzlich wenden Sie sich zur Anmeldung Ihrer Eheschließung an das Standesamt Ihres Haupt- oder Nebenwohnsitzes, auch wenn Sie beabsichtigen, außerhalb Ihres Wohnsitzes zu heiraten. Bei mehreren Wohnsitzen haben Sie zwischen den zuständigen Standesämtern die Wahl. Die Eheschließung selbst kann in jedem deutschen Standesamt Ihrer Wahl stattfinden. Dazu werden die Unterlagen vom Standesamt der Anmeldung der Eheschließung an das "Traustandesamt" weitergeleitet.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde). Erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes.
- Erweiterte Meldebescheinigung von Haupt- und ggf. Nebenwohnung. Erhältlich beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
- Bei bereits Geschiedenen die Eheurkunde der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk und das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk. Erhältlich beim Standesamt Ihres letzten Eheschließungsortes. Bei Verwitweten die Sterbeurkunde des letzten Ehegatten.
Wenn Sie alle Unterlagen zusammen haben, vereinbaren Sie bitte einen Termin, um die Eheschließung schriftlich anzumelden. Terminreservierungen nehmen wir selbstverständlich bereits vorher entgegen.
Sollte ein Verlobter eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, vereinbaren Sie bitte einen Termin um die für die Eheschließung benötigten Unterlagen zu erfragen.
Namenswahl:
Bei der Namenswahl für Ihre Ehe können Sie aus folgenden Varianten wählen.
- Es verbleibt bei getrennter Namensführung
- Der Geburtsname des Mannes wird Ehename
- Der Geburtsname der Frau wird Ehename
- Ein früherer Ehename wird zum neuen Ehenamen
- Ein Ehegatte (der, dessen Name nicht Ehename wird), wählt einen Doppelnamen in beliebiger Reihenfolge. Ein Doppelname für beide Ehegatten ist nach deutschem Namensrecht nicht möglich.
Die Ehenamensbestimmung ist bei bestehender Ehe unwiderruflich. Sie muss nicht bei der Eheschließung erfolgen. Sie kann auch ohne Frist zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Ab dem 01.05.2025 treten die neuen Regelungen im deutschen Namensrecht in Kraft (§§ 1355, 1493, 1616-1617c BGB, §§ 11-13 PStG).
Gebühren:
Anmeldung der Eheschließung/Prüfung der Ehevoraussetzungen: 50,00 € (deutsches Recht), je ausländisches Recht zzgl. 40,00 €
Eheurkunde: 15,00 €, jede weitere, im selben Vorgang ausgestellte Urkunde, 7,50 €
Stammbuch: 15,00 € - 40,00 €
Trauung im Museum für Mechanische Musikinstrumente: 75,00 € (Rechnung vom Museum)
Trauung im Rokoko Saal (Rittergut Beienrode): 200,00€ (Rechnung vom Haus der helfenden Hände)
Erklärung zur Namensführung (nur bei späterer Bestimmung): 30,00 €
Eheschließung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten (mittwochs, samstags: 100,00 €)
Eheschließungszeiten:
Montag 09:00 – 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch nur nach Vereinbarung (100,00 €)
Donnerstag 09:00 – 17:00 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
Samstag 11:30 – 14:00 Uhr (100,00 €)
(Samstag 1x monatlich)
Wir bieten folgende Samstage für 2025 an:
- 18.01.2025
- 22.02.2025
- 15.03.2025
- 12.04.2025
- 17.05.2025
- 14.06.2025
- 19.07.2025
- 16.08.2025
- 06.09.2025
- 18.10.2025
- 22.11.2025
- 13.12.2025
Trauzimmer:
Trauzimmer im Rathaus
Am Markt 1, 1. OG, Zimmer 1.03
Barrierefreier Zugang mit Aufzug über die Seitentür an der Stadtkirche
Bietet Platz für bis zu 14 Personen
Parkplätze umliegend, mit Parkscheibe
Museum für Mechanische Musikinstrumente
Vor dem Kaiserdom 3-5, Eingang Innenhof/Conventgarten
Barrierefreier Zugang
Bietet ca. 20 Sitzmöglichkeiten und einige Stehplätze, maximal 30 Personen
Parkplatz für das Brautpaar und gehbehinderte Gäste im Innenhof, für weitere Gäste umliegend
Eine Nutzungsgebühr von 75,00 € ist direkt an das Museum zu entrichten
Webseite: www.museen-koenigslutter.de
Rittergut Beienrode - Rokokosaal
Beienroder Hauptstraße 1, 38154 Königslutter am Elm, OT Beienrode
Haus der helfenden Hände, Eingang im Innenhof
Barrierefreier Zugang
Bietet Sitzplätze für 40-50 Personen
Parkplatz für das Brautpaar im Innenhof, für weitere Gäste umliegend
Eine Nutzungsgebühr von 200,00 Euro ist direkt an das Rittergut zu entrichten.
Anschließender Sektempfang mit kleinem Imbiss KANN gerne zusätzlich über die hauseigene Küche gebucht werden.
Anfragen und Informationen über: info@hdhh.de
Geburt (Vaterschaftsanerkennung)
Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!
Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt in dessen Bezirk Ihr Kind geboren ist.
Die Geburt muss innerhalb einer Woche angezeigt werden. Anzeigepflichtig bei einer Hausgeburt ist der Vater des Kindes, die Mutter oder jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war, oder aus eigenem Wissen davon unterrichtet ist. Ist Ihr Kind in einem Krankenhaus zur Welt gekommen, wird die Geburt in der Regel durch das Krankenhaus angezeigt. Zuständig ist das Standesamt in dessen Bezirk das Krankenhaus liegt.
Folgende Unterlagen müssen Sie einreichen:
- bei einer ledigen Mutter, ihre Geburtsurkunde, und ggf. die Vaterschaftsanerkennung, bzw. Sorgerechtserklärung und die Geburtsurkunde des Vaters
- bei Ehegatten eine Heiratsurkunde
- wenn die Heirat im Ausland stattgefunden hat, eine Heiratsurkunde mit Übersetzung
- bei einer geschiedenen Mutter, ihre Eheurkunde mit Scheidungsvermerk
- bei einer verwitweten Mutter, ihre Eheurkunde mit Sterbevermerk des Ehegatten
- wenn ein oder beide Elternteile eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, ist zusätzlich der Reisepass vorzulegen
In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig werden.
Vaterschaftsanerkennung:
Ist die Mutter nicht verheiratet, so kann der Vater dennoch sofort in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Vater persönlich bei seinem zuständigen Standesamt oder Jugendamt die Vaterschaft zu dem bereits geborenen oder auch zu dem erwarteten Kind (vor der Geburt) anerkennt und die Mutter zustimmt.
Folgende Unterlagen müssen Sie einreichen:
- Personalausweis/Reisepass beider Elternteile
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- wenn die Mutter geschieden ist, eine Eheurkunde mit Scheidungsvermerk
In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig werden.
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Selbstbestimmt leben zu können, ist fundamental für alle Menschen. Ein neues Selbstbestimmungsgesetz wird durch einfache und einheitliche Regelungen zur Geschlechtsidentität das bisherige Transsexuellengesetz ersetzen.
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und die Nichtdiskriminierung gehören zu den durch das Grundgesetz garantierten Rechten. Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz, SBGG) möchte diese Rechte für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sicherstellen. Dafür wird das veraltete und zum Teil verfassungswidrige Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980 aufgehoben und durch eine einheitliche Regelung ersetzt, mit der Menschen ihren Geschlechtseintrag oder ihre Vornamen per Selbstauskunft beim Standesamt ändern können.
Das sind die wichtigsten Änderungen:
• Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird für transgeschlechtliche sowie nichtbinäre und intergeschlechtliche Personen einheitlich geregelt , also nicht mehr wie bisher in zwei verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichen Voraussetzungen
Die Angaben zum Geschlecht und zum Vornamen sind im Rahmen der Anmeldung nicht Rechtsverbindlich. Es genügt der Hinweis, dass eine entsprechende Änderung gewünscht ist. Spätestens nach drei Monaten, bei Abgabe der Erklärung muss eine Rechtswahl zum Namen und Geschlecht getroffen werden.
Der Gewählte Vorname muss dabei einen geschlechtsspezifischen Bezug aufweisen. In Zweifelsfällen kann das Standesamt einen Nachweis verlangen.
Die Gesellschaft für deutsche Sprache e.V. bietet Ihnen die entsprechende Hilfestellung. https://gfds.de/vornamen/gutachten-fuer-das-standesamt/
• Volljährige Menschen können durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen bewirken. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen muss drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.
Die Anmeldung kann persönlich im Standesamt oder schriftlich erfolgen.
• Für Minderjährige bis 14 Jahre können nur die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Bei der Erklärung des gesetzlichen Vertreters vor dem Standesamt muss auch die minderjährige Person anwesend sein.
• Minderjährige ab 14 Jahren können die notwendige Erklärung selbst abgeben; die Erklärung bedarf der Zustimmung der Sorgerechtsberechtigten. Stimmen die Sorgerechtsberechtigten nicht zu, kann diese Zustimmung - wie in anderen familienrechtlichen Fällen - vom Familiengericht ersetzt werden; dies allerdings nur dann, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Für Anmeldungen von Minderjährigen setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt in Verbindung.
• Die Anmeldung ist gebührenfrei. Für die Erklärung wird eine Gebühr nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen erhoben.
• Nach einer erfolgten Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt für eine erneute Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr. Damit soll vermieden werden, dass Entscheidungen übereilt getroffen werden. Ab der Anmeldung gegenüber dem Standesamt kann eine erneute Änderung also erst nach 15 Monaten vorgenommen werden (drei Monate Anmeldefrist plus zwölf Monate Sperrfrist).
Folgende Unterlagen werden benötigt: - Ein gültiger Personalausweis
- Geburtsurkunde
Sterbefall
Wenn ein Familienangehöriger oder ein guter Freund verstorben ist, ist der erste Schritt die Anzeige des Todesfalles beim Standesamt des Sterbeortes.
Diese Anzeige muss spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag erfolgen.
Zur Anzeige verpflichtet sind alle Personen, die aus eigenem Wissen über den Todesfall unterrichtet sind, Alten- und Pflegeheime und Krankenhäuser.
Wenn Sie jedoch ein Bestattungsinstitut mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt haben, wird sich der Bestatter um alle Formalitäten kümmern.
Folgen Unterlagen werden benötigt:
- eine Todesbescheinigung des Arztes
- bei ledigen Verstorbenen der Personalausweis sowie eine Geburtsurkunde
- bei verheirateten Verstorbenen der Personalausweis sowie die Eheurkunde
- bei geschiedenen Verstorbenen der Personalausweis sowie die Eheurkunde mit Scheidungsvermerk
- bei verwitweten Verstorbenen der Personalausweis sowie die Eheurkunde mit Sterbevermerk des Ehegatten
Kirchenaustritt
Wer aus der Kirche austreten möchte, muss seinen Entschluss beim zuständigen Standesamt beurkunden lassen. Zuständig ist immer das Standesamt des Hauptwohnsitzes.
Der Austritt kann nur persönlich erklärt werden, eine Vollmacht ist hier nicht zulässig.
Der Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt: 30,00 €.
Nachträgliche Bescheinigung eines Kirchenaustrittes: 15,00 €
Folgende Unterlagen werden benötigt: Ein gültiger Personalausweis
Urkunden
Urkundenanforderungen im Standesamt haben zurzeit eine Bearbeitungszeit von ca. vier Wochen.
Seit 1876 wird jede Geburt, jede Eheschließung und jeder Sterbefall beim zuständigen Standesamt beurkundet. Vor 1876 wurden die Personenstandsfälle von den Kirchenbuchführern registriert.
Heute können Sie aus folgenden Personenstandbüchern Urkunden erhalten:
- Geburtenbücher der letzten 110 Jahre
- Heiratsbücher der letzten 80 Jahre
- Sterbebücher der letzten 30 Jahre
Die Ausstellung von Urkunden aus älteren als den o. g. Büchern ist nicht mehr möglich. Es können lediglich amtlich beglaubigte Kopien des Eintrages erstellt werden. Hierfür sollten Sie sich telefonisch bei uns im Standesamt erkundigen, da sich die Bücher zum größten Teil bereits im Niedersächsischen Landesarchiv in Wolfenbüttel befinden.
Urkunden können Sie jederzeit telefonisch oder per E-Mail anfordern (siehe Ansprechpartner).
Bitte beachten Sie, dass Anforderungen über Drittanbieter im Internet nicht ratsam sind, da diese in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Standesamt stehen. Wir empfehlen Ihnen eine telefonische Kontaktaufnahme mit unserem Standesamt.
Bitte geben Sie folgendes an:
- Welche Urkunde soll ausgestellt werden?
- Wen betrifft die Urkunde?
- Wie lautet der Ereignisort und das Ereignisdatum?
- Wie ist Ihr Verwandtschaftsverhältnis zur in der Urkunde genannten Person?
- Wie lautet Ihre Telefonnummer (für evtl. Rückfragen)?
- Wohin soll die Urkunde gesandt werden oder holen Sie die Urkunde direkt im Standesamt ab?
Gebühren:
- Ausstellung einer Personenstandsurkunde 15,00 €
- jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde 7,50 €
- Ausstellung einer beglaubigten Kopie des Eintrages 15,00 €