Grundsteuer A und B
Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine jährlich erhobene Steuer auf Grundstücke und Gebäude. In Niedersachsen betrifft sie Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A). Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen den Städten und Gemeinden zu und dienen der Finanzierung öffentlicher Aufgaben – zum Beispiel in Bereichen wie Infrastruktur, Schulen oder Straßenbau.
Da die Grundsteuer eine Realsteuer (Objektsteuer) ist, werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt.
Wie wird die Grundsteuer festgesetzt?
Die Festsetzung der Steuer erfolgt seit dem 01.01.2025 (Grundsteuerreform) in folgenden drei Schritten:
- Die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der sogenannte Grundsteuerwert. Dieser wird vom zuständigen Finanzamt ermittelt und ersetzt seit der Reform die früheren Einheitswerte. Maßgeblich für die Feststellung ist die Grundsteuererklärung, die vom Eigentümer ausgefüllt und eingereicht wurde.
- Sobald der Grundsteuerwert feststeht, wird daraus der sogenannte Steuermessbetrag berechnet. Dafür wird der Grundsteuerwert mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Diese Messzahl ist abhängig von der Nutzung der Immobilie – für Wohnimmobilien liegt sie beispielsweise bei 0,31 Promille.
- Im letzten Schritt kommt der sogenannte Hebesatz zum Einsatz. Um die endgültige Grundsteuer zu berechnen, wird der zuvor ermittelte Steuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die jährliche Grundsteuer, die an die zuständige Gemeinde zu zahlen ist.
Bei der Stadt Königslutter am Elm liegt der Hebesatz für die Grundsteuer A bei 575% und für die Grundsteuer B bei 345%.
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, welche immer zum 01.01. des Jahres festgesetzt wird. Das bedeutet, steuerpflichtig ist immer diejenige Person, die zum Stichtag 01.01. des Jahres tatsächlich eingetragener Eigentümer war.
Was haben Eigentümer zu beachten?
Künftige Änderungen – zum Beispiel bei der Nutzung oder durch bauliche Veränderungen – müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden. Unterjährige (02.01.-31.12.) Grundstücksveränderungen (z.B. Neubau, Umbau, Abriss…) werden erst zum 01.01. des Folgejahres vom Finanzamt festgesetzt.
Die Grundsteuer ist quartalsweise zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig. Alternativ kann die jährliche Zahlung zum 01.07. eines Jahres beantragt werden.
Die Zahlung kann per Überweisung – zum Beispiel im Rahmen eines Dauerauftrags – oder durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erfolgen.
Hinweis: Bitte passen Sie den Betrag Ihres Dauerauftrags an, sobald Ihnen ein neuer Grundabgabenbescheid vorliegt.
Für jedes (neue) Kassenzeichen ist ein neues, eigenes SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
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