Zweitwohnungssteuer
Was ist die Zweitwohnungssteuer?
Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer. Sie fällt an, wenn jemand – zusätzlich zur Hauptwohnung – eine weitere Wohnung (Nebenwohnung oder Zweitwohnung) in Königslutter am Elm angemeldet hat.
Wie wird die Zweitwohnungssteuer festgesetzt?
Wer einen Nebenwohnsitz in Königslutter am Elm innehat, ist verpflichtet die Zweitwohnungssteuererklärung einzureichen. Diese Erklärung ist die Grundlage für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer. Die Jahressteuer beträgt derzeit 12 % der Jahresnettokaltmiete der jeweiligen Wohnung.
Befindet sich die Zweitwohnung im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder wird sie unentgeltlich genutzt oder überlassen, wird als Berechnungsgrundlage die ortsübliche Miete einer vergleichbaren Wohnung herangezogen.
Welche Ausnahmen gibt es?
Nicht alle Zweitwohnungen unterliegen der Zweitwohnungssteuer. Ausgenommen sind insbesondere:
- Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern aus therapeutischen Gründen bereitgestellt werden, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich.
- Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden und für Erziehungszwecke genutzt werden.
- Wohnungen in Senioren-, Seniorenwohn- oder Pflegeheimen sowie in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder ähnlichen Einrichtungen.
- Wohnungen von verheirateten Personen oder eingetragenen Lebenspartnern, die nicht dauerhaft getrennt leben, wenn sie diese Wohnung aus beruflichen Gründen nutzen. Dazu zählen auch Studium, Ausbildung, Lehre oder Volontariat. Voraussetzung ist, dass die Hauptwohnung außerhalb von Königslutter liegt und der Arbeitsplatz ohne die Zweitwohnung nur mit erheblichem Zeitaufwand (mehr als 50km) erreichbar wäre.
Hinweis: Es muss trotzdem eine Zweitwohnungssteuererklärung mit den entsprechenden Nachweisen beim Steueramt abgegeben werden.
Was haben Steuerpflichtige zu beachten?
Die Zweitwohnungssteuer ist quartalsweise zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres fällig.
Die Zahlung kann per Überweisung – zum Beispiel im Rahmen eines Dauerauftrags – oder durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erfolgen.
Sollte die Zweitwohnung aufgegeben werden, ist dies dem Steueramt mitzuteilen. Es erfolgt keine automatische Aufhebung der Zweitwohnungssteuer.
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