Vergnügungssteuer
Was ist die Vergnügungssteuer?
Die Vergnügungssteuer wird für die gewerbsmäßigen Veranstaltungen von Vergnügungen erhoben. Darunter fällt der Betrieb von Spielhallen sowie Veranstaltungen erotischer Art wie Peepshows / Filmkabinen aber auch Tanzveranstaltungen.
Steuerschuldner ist je nach Steuertatbestand der Veranstalter, der Halter der Spiel- und Unterhaltungsapparate, der Eigentümer bzw. Nutzer der Räume oder die Person, der die Einnahmen zufließen.
Wie wird die Vergnügungssteuer festgesetzt?
Der Steuerschuldner hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes die Vergnügungssteueranmeldung und die Anlage im Steueramt der Stadt Königslutter am Elm abzugeben. Anschließend wird die Vergnügungssteuer festgesetzt. Da es sich um eine Selbstveranlagung handelt, ist zu beachten, dass kein zusätzlicher Bescheid versendet wird. Ausnahme: Ist eine Anmeldung fehlerhaft, wird ein korrigierter Bescheid versendet.
Gibt der Steuerschuldner seine Steuermeldung nicht oder nicht vollständig ab, so können fehlende Besteuerungsgrundlagen gemäß der Abgabenordnung geschätzt werden.
Was haben Steuerpflichtige zu beachten?
Zur Anmeldung sind alle Personen verpflichtet, die nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Königslutter am Elm, Steuerschuldner sind. Wer diese Verpflichtung missachtet muss mit der Festsetzung eines Bußgeldes rechnen.
Die Vergnügungssteuer ist monatlich zu zahlen. Der jeweils ermittelte Betrag ist bis zum 15. Tag des Monats nach dem Erhebungszeitraum fällig.
Die Zahlung kann per Überweisung – zum Beispiel im Rahmen eines Dauerauftrags – oder durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erfolgen.
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